Richtlinien nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf [PflEinFörd-RL]
PflEinFörd-RL – Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
Richtlinien nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf [PflEinFörd-RL]
PflEinFörd-RL – Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
§ 3 PflEinFörd-RL, Voraussetzungen für die Förderung
(1) Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
(2)1 Förderfähig sind Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf im Sinne des § 1, die im laufenden Kalenderjahr, frühestens ab 1. 1. 2019, durchgeführt und für die Eigenmittel eingesetzt wurden. 2 Der Antrag auf Förderung kann jedoch frühestens ab Inkrafttreten der Richtlinien und spätestens bis zum 31. 12. 2030 gestellt werden.
(3)1 Eine Förderung kann nur erfolgen, sofern die nach § 2 Absatz 2 an das jeweilige Bundesland zugewiesenen Fördermittel in den Jahren 2023 und 2024 vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nicht ausgeschöpft sind. 2 Für die Jahre 2025 bis 2030 kann die Förderung nur erfolgen, sofern die Fördermittel nach § 2 Absatz 3 noch nicht ausgeschöpft sind.
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