(1) Während für beschäftigte Studenten, die allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig sind (siehe Ziff. A.1.2.1.), vom Arbeitgeber der Beschäftigung keine Meldungen zu diesen Versicherungszweigen abzugeben sind, ist die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht zur Rentenversicherung im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 28a ff. SGB IV in Verb. mit der DEÜV anzuzeigen. Dabei ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel "106" (Werkstudenten) zu verwenden.
(2) Weist die Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV oder einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV auf, ist der Personengruppenschlüssel "109" (geringfügig entlohnte Beschäftigte) oder "110" (kurzfristig Beschäftigte) zu verwenden.
(3) In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber für ein und dieselbe Beschäftigung Meldungen mit unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüsseln an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale einerseits und an die für den beschäftigten Studenten zuständige Krankenkasse andererseits zu erstatten hat. Der Personengruppenschlüssel ist dann einheitlich zu verwenden; er orientiert sich immer am Rechtsverhältnis in der Rentenversicherung.
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