(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig.
(2) Die Beitragsforderung ist eine sog. Bringschuld (§ 270 Absatz 1 BGB). Der Beitragsschuldner trägt das Risiko des Zahlungsweges. Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle. Deshalb gelten für die tatsächliche Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages auch die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung). Dies gilt auch in den Fällen, in denen einer der 3 letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt.
(3) Bei der Definition des Bankarbeitstages sind auch nach Einführung des Euro-Zahlungsverkehrsraums SEPA ausschließlich die nationalen Feiertage zu berücksichtigen. Als Bankarbeitstag gilt "ein Arbeitstag, an dem nach den tarifvertraglichen Regelungen des Kreditgewerbes normal gearbeitet wird" (vgl. BT-Drs. 13/5108). Die Tarifverträge der Banken und Sparkassen sehen den 24. und den 31. 12. als arbeitsfreie Tage vor, sodass diese beiden Tage auch unter den SEPA-Bedingungen nicht als Bankarbeitstage gelten.
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