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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 13

Gemeinsames Rundschreiben Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld [RS 2022/13]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. A.I.2.1. RS 2022/13, Allgemeines

(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V sind Personen in der Zeit krankenversicherungspflichtig, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ruht

  • -wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder
  • -wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 SGB III).

(2) Folgende Leistungen lösen die Versicherungspflicht aus:

  • -Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Absatz 1 Nummer 1 in Verb. mit § 137 SGB III) und
  • -Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Absatz 1 Nummer 2 in Verb. mit § 144 SGB III).

(3) Versicherungspflicht tritt aufgrund von Gleichstellungsregelungen auch ein für Bezieher von

  • -Teilarbeitslosengeld (§ 162 Absatz 2 SGB III),
  • -Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit (§ 86a Absatz 1 SVG),
  • -Arbeitslosengeld für ehemalige Entwicklungshelfer (§ 13 Absatz 1 EhfG),
  • -Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung politisch Verfolgter (§ 6 BerRehaG).

(4) Der Bezug von

  • -Ausbildungsgeld,
  • -Ausbildungszuschüssen,
  • -Eingliederungszuschüssen,
  • -Berufsausbildungsbeihilfe und
  • -eines Gründungszuschusses
führt dagegen nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V.

(5) Sofern aus Sonderprogrammen zur Förderung der Beschäftigung (z. B. Europäischer Sozialfonds — ESF) einzelnen Personen Geldleistungen gewährt werden, wird damit keine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V begründet.


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