Ziff. 2.2.6. PflBer-RL, Anpassung des Wohnumfeldes
1 Pflegeberaterinnen und Pflegeberater sollen Anspruchsberechtigte sowie Angehörige oder weitere Personen entsprechend dem individuellen Hilfe- und Unterstützungsbedarf 1 über die Möglichkeiten beraten, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 2 vornehmen zu lassen, durch die die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann 3 . 2 Zu berücksichtigen sind auch digitale Technologien im Rahmen wohnumfeldverbessernder Maßnahmen 4 . 3 Bei der Anpassung des Wohnumfeldes kann die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater Kontakte zu entsprechenden Beratungsstellen vermitteln.
2 Siehe auch Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 78 Absatz 2a SGB XI vom 27. 9. 2021 in der jeweils geltenden Fassung sowie Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien — BRi) vom 15. 4. 2016 in der jeweils geltenden Fassung, Anlagen, 8 Katalog möglicher wohnumfeldverbessernder Maßnahmen.
4 Siehe Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 78 Absatz 2a SGB XI vom 27. 9. 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
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