Ziff. I.1. RS 2018/05, Meldungen von unständigen Beschäftigungen
(1) Der Arbeitgeber hat für unständig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Meldungen (u. a. Entgeltmeldungen, UV-Jahresmeldungen, Sofortmeldungen, GKV-Monatsmeldungen) durch Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu erstatten wie für ständig Beschäftigte.
(2) Beginn und Ende der jeweiligen Arbeitseinsätze von unständig Beschäftigten sind demnach mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn bzw. Ende mit dem Personengruppenschlüssel 118 zu melden. An- und Abmeldung können innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der unständigen Beschäftigung mit dem Abgabegrund 40 zusammen erstattet werden.
(3) In Anwendung der besonderen Regelungen zur Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 186 Absatz 2 SGB V (vgl. Ziff. D.1.) können Arbeitgeber jedoch die Beschäftigungszeiten eines unständig Beschäftigten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als 3 Wochen beträgt (vgl. Ziff. 2.1. der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs] in der jeweils aktuell geltenden Fassung).
(4) Die Meldepflichten des Arbeitgebers haben bei unständig Beschäftigten, die regelmäßig in Gesamtbetrieben beschäftigt werden, die Gesamtbetriebe zu übernehmen (vgl. Ziff. J.).
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