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(1) Der Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit ist weder gesetzlich noch untergesetzlich im Krankenversicherungs- oder Sozialversicherungsrecht definiert. Seine inhaltliche Bedeutung ergibt sich aus der jeweiligen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Dabei wird in den beschriebenen Anwendungsbereichen dieser Grundsätzlichen Hinweise von einem systematischen Zusammenhang der jeweiligen Vorschriften, die den Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit verwenden, und der mit den Vorschriften verfolgten Regelungsabsichten ausgegangen. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung den Begriff mittlerweile für bestimmte Anwendungsfälle konkretisiert. Eine weitere Ausprägung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Rahmen von Besprechungsergebnissen vorgenommen. Ferner besteht seit dem 23. 7. 2015 eine gesetzliche Vermutungsregelung, mit der Hauptberuflichkeit angenommen wird.
(2) Diese Grundsätzlichen Hinweise greifen die Entscheidungen und Besprechungsergebnisse von wesentlicher Bedeutung sowie die gesetzliche Vermutungsregelung auf und führen sie im Sinne einer für die Praxis der Krankenkassen relevanten Entscheidungshilfe zusammen. Dabei hängt die konkrete Beurteilung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.
(3)
Der Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbtätigkeit wird durch 2 Elemente geprägt:
-die selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.2.) und
-die Hauptberuflichkeit (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.3.); Hauptberuflichkeit wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen allerdings gesetzlich vermutet (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.4.).
(4) Damit wird bereits deutlich, dass in diesem Kontext nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit erfasst bzw. mit den entsprechenden Rechtsfolgen belegt ist, sondern nur solche, die in einer besonderen Ausprägung ausgeübt werden. Die Abgrenzung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit von einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit ist — außerhalb der gesetzlichen Vermutungsregelung oder wenn die gesetzliche Vermutung widerlegt werden soll — nach den unter Ziff. 3.1. aufgeführten Grundsätzen vorzunehmen.
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