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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.3.2. RS 2019/12, Neun-Zehntel-Belegung

(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V wird für die 2. Hälfte der Rahmenfrist eine Neun-Zehntel-Belegung mit Mitgliedschaftszeiten bzw. mit Zeiten einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt.

(2) Die 2. Hälfte der Rahmenfrist sowie die Neun-Zehntel-Belegung sind wie folgt zu ermitteln:

(3) Die Neun-Zehntel-Belegung kann vereinfachend mit der als Anhang 1 beigefügten Tabelle ermittelt werden. Dabei wird für die einzelnen Jahre, Monate und Tage der 2. Hälfte der Rahmenfrist jeweils ein Anteil von 9/10 bestimmt, der wiederum aufgeteilt nach Jahren, Monaten und Tagen angegeben wird. Die Zusammenrechnung aller Jahre, Monate und Tage ergibt die erforderliche Vorversicherungszeit.

(4) Wird die auf diese Weise ermittelte Neun-Zehntel-Belegung mit den im Einzelfall anrechenbaren Versicherungszeiten mit einer Differenz von wenigen Tagen nicht erreicht, ist alternativ eine Berechnung der Neun-Zehntel-Belegung allein auf der Basis von Tagen angezeigt. Dabei wird die in Jahren, Monaten und Tagen bestimmte Dauer der 2. Hälfte der Rahmenfrist unter Berücksichtigung von § 26 Absatz 1 SGB X in Verb. mit § 191 BGB auf Tage umgerechnet. Volle Kalendermonate werden zu 30 und das Kalenderjahr zu 365 Tagen gerechnet. Danach wird ein Anteil von 9/10 bestimmt; ergeben sich dabei Dezimalwerte, ist auf volle Tage abzurunden. Die so ermittelte Anzahl von Tagen ist unter Berücksichtigung von § 191 BGB wiederum auf Jahre, Monate und Tage umzurechnen. Das Ergebnis entspricht der erforderlichen Vorversicherungszeit.

Beispiel 1:

Rentenantrag am24. 7. 2020
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am1. 3. 1978
Ermittlung der Rahmenfrist:Vom 1. 3. 1978 bis 24. 7. 2020
Ermittlung des Beginns der 2. Hälfte der Rahmenfrist:
TageMonateJahre
24.7.2020
./.1.3.1978
=24 (23 + 1)442(Dauer der gesamten Rahmenfrist)
: 2
=12221(Hälfte der Rahmenfrist)
+1.3.1978(Datum der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit)
=13.5.1999Beginn der 2. Hälfte der Rahmenfrist
Ermittlung der erforderlichen Vorversicherungszeit:
TageMonateJahre
24.7.2020
./.13.5.1999
=12 (11 + 1)221
Hiervon 9/10 lt. Tabelle (Anhang):
21 Jahre =18 Jahre10 Monate29 Tage
2 Monate =- Jahre1 Monate24 Tage
12 Tage =- Jahre- Monate11 Tage
18 Jahre11 Monate64 Tage
19 Jahre1 Monate4 Tage (Umwandlung)
Erforderliche Vorversicherungszeit = 19 Jahre 1 Monat 4 Tage

Für den Rentenantragsteller müssen in der Zeit vom 13. 5. 1999 bis 24. 7. 2020 mindestens 19 Jahre, 1 Monat, 4 Tage anrechenbare Versicherungszeiten nachgewiesen sein.

Alternative Berechnung der Neun-Zehntel-Belegung nach Tagen:

Umrechnung der erforderlichen Vorversicherungszeit auf Tage:

21 Jahre = 7 665 Tage
2 Monate = 60 Tage
12 Tage = 12 Tage
Gesamt = 7 737 Tage

Ermittlung des Anteils von 9/10:

9/10 davon = 6 963,3 Tage, abgerundet = 6 963 Tage

Umwandlung in Jahre, Monate und Tage:

6 963 Tage : 365 = 19,08 Jahre, abgerundet = 19 Jahre
Rest:
19 x 365 = 6 935 Tage
6 963 - 6 935 = 28 Tage

Erforderliche Vorversicherungszeit = 19 Jahre 0 Monate 28 Tage

Beispiel 2:

Rentenantrag am23. 10. 2020
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am1. 2. 1977
Ermittlung der Rahmenfrist:Vom 1. 2. 1977 bis 23. 10. 2020
Ermittlung des Beginns der 2. Hälfte der Rahmenfrist:
TageMonateJahre
23.10.2020
./.1.2.1977
=23 (22 + 1)843
=232042(Umwandlung) (Dauer der gesamten Rahmenfrist)
: 2
=12 11021(Hälfte der Rahmenfrist)
+1.2.1977(Datum der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit)
=13.12.1998Beginn der 2. Hälfte der Rahmenfrist
Ermittlung der erforderlichen Vorversicherungszeit:
TageMonateJahre
23.10.2020
23.22.2019(Umwandlung)
./.13.12.1998
=11 (10 + 1)1021
Hiervon 9/10 lt. Tabelle (Anhang):
21 Jahre =18 Jahre10 Monate29 Tage
10 Monate =- Jahre9 Monate- Tage
11 Tage =- Jahre- Monate10 Tage
18 Jahre19 Monate39 Tage
19 Jahre8 Monate9 Tage (Umwandlung)
Erforderliche Vorversicherungszeit = 19 Jahre 8 Monate 9 Tage

Für den Rentenantragsteller müssen in der Zeit vom 13. 12. 1998 bis 23. 10. 2020 mindestens 19 Jahre, 8 Monate, 9 Tage anrechenbare Versicherungszeiten nachgewiesen sein.

1 Rundung zugunsten des Versicherten


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