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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.7.1. RS 2019/12, Hinzutritt einer Rente

(1) Stellt der Rentner einen weiteren Rentenantrag, ist grundsätzlich eine erneute Prüfung der KVdR-Vorversicherungszeit nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits aufgrund des ersten Rentenbezugs die KVdR-Voraussetzungen erfüllt waren. Personen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung bleiben auch bei Stellung eines weiteren Rentenantrages freiwillig versichert (Ziff. A.IV.1.).

(2) Ist die Vorversicherungszeit bisher nicht erfüllt, ist diese bei einem Antrag auf eine weitere Rente erneut zu prüfen. Ist die Vorversicherungszeit aufgrund des weiteren Rentenantrages erfüllt, beginnt die KVdR mit dem Tag des weiteren Rentenantrages.

Beispiel:

Rente aus eigener Versicherung seit1. 7. 2016
- Vorversicherungszeit nicht erfüllt -
Antrag auf Hinterbliebenenrente am22. 10. 2020
- Vorversicherungszeit durch Verstorbenen erfüllt -

Ergebnis:

Die Pflichtversicherung in der KVdR beginnt am 22. 10. 2020. Ab diesem Zeitpunkt sind aus der bereits bewilligten Rente Pflichtbeiträge nach § 237 SGB V zu erheben.

(3) Wird während des Bezugs einer Waisenrente eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt und waren aufgrund der Waisenrente die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob anlässlich des Antrags auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nunmehr die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR (Vorversicherungszeit) erfüllt sind.

(4) Wird umgekehrt während des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Waisenrente beantragt und sind aufgrund der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR erfüllt, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR aufgrund des Antrags auf Waisenrente, da die Person zuletzt vor Stellung dieses Rentenantrags gesetzlich versichert war. Sind aufgrund der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllt, bedarf es jedoch aufgrund eines Antrags auf Waisenrente einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR.


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