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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VIII.3.3.1.3. RS 2019/12, Beitragssatz in der Krankenversicherung aus Renten für Versicherungspflichtige

(1) Für die Beiträge Versicherungspflichtiger aus Renten ist der allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen (§ 247 Absatz 1 SGB V). Dies gilt unabhängig davon, ob die Person in der KVdR oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist. Im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V hinzu.

(2) Hingegen gilt für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse bei der Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ein besonderer Beitragssatz, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zusammensetzt (§ 39 Absatz 3 Satz 1, § 42 Absatz 4 Satz 1 und § 45 Absatz 2 Satz 2 KVLG 1989).


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