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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2022/02]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.1.1.7. RS 2022/02, Übertragung von Versorgungsanwartschaften in der bAV

(1) Denkbar ist, dass Versorgungsanwartschaften während des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitgebers von einer Art der bAV in eine andere Art der bAV, ggf. zwischen verschiedenen Durchführungswegen der bAV, übertragen werden.

(2) Da in diesen Fällen die bAV nicht beendet, sondern fortgeführt wird, liegt zum Zeitpunkt der Übertragung (noch) kein beitragsrechtlich relevanter Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V vor. Vielmehr unterliegt erst die spätere Gesamtablaufleistung (soweit nicht privat finanziert) unter den zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bedingungen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, welche steuerrechtlichen Konsequenzen die Übertragung, einschließlich der Pflichten für Rentenbezugsmitteilungen gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), zur Folge hat. Durch diese Bewertung ist auch sichergestellt, dass eine doppelte Verbeitragung des Übertragungswertes (zum Zeitpunkt der Übertragung und bei späterer Auszahlung der Gesamtablaufleistung) ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Übertragungswert der bAV nachweisbar in voller Höhe auf den anderen Versorgungsträger übertragen wird.

(3) Die Frage, ob es sich bei dem Wert der Übertragung von Versorgungsanwartschaften um Arbeitsentgelt handeln kann, wird in dem Gemeinsamen Rundschreiben "Beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung" vom 21. 11. 2018 [RS 2018/04] unter Ziff. 10.1. behandelt.

(4) Wird die bAV während oder im Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorzeitig beendet, liegt ein Versorgungsbezug in Form einer Kapitalabfindung vor (Ziff. A.1.1.9.4.).


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