Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 1

Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2024/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 3.2. RS 2024/01, Beitragssatzreduzierung durch Beitragsabschläge

(1) Der in Abhängigkeit von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder maßgebende Beitragsabschlag (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.1.) führt zu einer Reduzierung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung. Die Reduzierung ist sowohl auf den regulären Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI als auch auf den halben Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 SGB XI anzuwenden.

(2) Für Mitglieder gelten somit ab dem 1. 7. 2023 folgende Beitragssätze. Die in Klammern genannten Werte gelten bei Anwendung des halben Beitragssatzes.

Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kindermaßgebender Beitragssatz in Prozent
1 Kind3,4 (1,7)
2 Kinder3,15 (1,45)
3 Kinder2,9 (1,2)
4 Kinder2,65 (0,95)
5 und mehr Kinder2,4 (0,7)

(3) Der Beitragsabschlag reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge (§ 59a Satz 1 SGB XI). Die Beitragsentlastung wirkt sich damit allein auf das Mitglied bzw. deren Beitragsbelastung aus, nicht jedoch auf Dritte, die an der Beitragsaufbringung beteiligt sind oder die die Beiträge zur Pflegeversicherung vollständig tragen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.4.).

(4) Die Beitragsverteilung für die Gruppe der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Beiträge nach § 58 Absatz 1 Satz 1 SGB XI grundsätzlich zur Hälfte von ihnen und ihren Arbeitgebern getragen werden, stellt sich wie folgt dar:

Anzahl KinderBeschäftigungsort außerhalb SachsensBeschäftigungsort in Sachsen
BS (3,4 %)halber BS (1,7 %)BS (3,4 %)halber BS (1,7 %)
AG-AnteilAN-AnteilAG-AnteilAN-AnteilAG-AnteilAN-AnteilAG-AnteilAN-Anteil
11,7 %1,7 %0,85 %0,85 %1,2 %2,2 %0,6 %1,1 %
21,7 %1,45 %0,85 %0,6 %1,2 %1,95 %0,6 %0,85 %
31,7 %1,2 %0,85 %0,35 %1,2 %1,7 %0,6 %0,6 %
41,7 %0,95 %0,85 %0,1 %1,2 %1,45 %0,6 %0,35 %
5 und mehr1,7 %0,7 %0,85 %0,0 %1,2 %1,2 %0,6 %0,1 %

(5) Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers kann — im Falle der Anwendung des halben Beitragssatzes im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 3 SGB XI — durch die Beitragsabschläge bei Berücksichtigung von 5 und ggf. mehr Kindern maximal bis auf 0 reduziert werden. In den Negativbereich kann er nicht abfallen. Bei Arbeitnehmern mit Beschäftigungsort in Sachsen, für die aufgrund der Regelung in § 58 Absatz 3 SGB XI eine besondere Beitragslastverteilung gilt, tritt diese Situation nicht ein.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.