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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 1

Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2024/01]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 4.2. RS 2024/01, Eltern

(1) Der Begriff der Eltern umfasst die Mutter und den Vater des Kindes. Sie sind im 1. Grad mit dem Kind verwandt. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB).

(2) Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, können vom Vater anerkannt werden. Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig (§ 1594 BGB).

(3) Wird das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren und erkennt ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft an, so ist das Kind kein Kind des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war. Neben den nach den §§ 1595 und § 1596 BGB notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des früheren Ehemanns. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

(4) In den genannten Fällen ist die Elterneigenschaft (des Vaters) erst mit Anerkennung der Vaterschaft gegeben.

(5) Für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft durch die Familiengerichte gilt die Vaterschaftsvermutung des § 1600d Absatz 2 BGB. Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit, dies ist regelmäßig die Zeit vom 300. bis zum 181. Tage vor der Geburt des Kindes, beigewohnt hat. Bei schwerwiegenden Zweifeln gilt allerdings diese Vaterschaftsvermutung nicht. Mit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft wird das rechtliche Beziehungsverhältnis zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater von Geburt an verbindlich bestimmt.


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