Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Ziff. 1.1. RS 2019/13, Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren)
Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, wird
1.das für den in § 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9 Absatz 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt,
2.die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
von den Krankenkassen erstattet; die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind hiervon ausgenommen (vgl. § 1 Absatz 1 AAG).
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