Category Image
Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln [RS 2007/08]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2007 - Rundschreiben Nr. 8



Ziff. 2. RS 2007/08, Gesetzliche Grundlagen

Gemäß den rechtlichen Bestimmungen 1 steht den gesetzlich Versicherten zum Ausgleich einer Behinderung bzw. zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder zur Krankenbehandlung eine Vielfalt an medizinisch bzw. therapeutisch wirkenden Hilfsmitteln zu. Ferner gibt es verschiedene Pflegehilfsmittel, die der Erleichterung der Pflege oder der Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen dienen oder diesem eine selbständigere Lebensführung ermöglichen 2 . Die Qualität der Produkte stellt eine entscheidende Voraussetzung für eine wirtschaftliche Versorgung dar. Unter Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen Vorschriften erstellen die Spitzenverbände ein Hilfsmittelverzeichnis und als Anlage dazu ein Pflegehilfsmittelverzeichnis 3 .

1 Vgl. § 33 Absatz 1 SGB V.

2 Vgl. § 40 Absatz 1 SGB XI.

3 Vgl. § 139 SGB V und § 78 Absatz 2 SGB XI.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.