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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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§ 109a BetrVG, Unternehmensübernahme

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Absatz 3 Nummer 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Absatz 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.


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