§ 129 BetrVG, Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 129 eingefügt durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).
(1)1 Versammlungen nach den §§ 42, § 53 und § 71 können bis zum Ablauf des 7. 4. 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).
(2)1 Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. 4. 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).