a)der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
b)von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
2 Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.
(2)1 Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 AO und der StDAV in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 AO gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an
1.registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
2.öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem OZG
übermitteln. 2 Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.
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