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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG)
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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz



§ 3 IDNrG, Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde

(1)1 Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

  • 1.Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
  • 2.Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
    • a)registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
    • b)öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
  • 3.übergeordnete Steuerung
    • a)der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
    • b)von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
2 Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.

(2)1 Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 AO und der StDAV in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 AO gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an

  • 1.registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
  • 2.öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem OZG
übermitteln. 2 Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.

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