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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 49d OWiG, Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und § 498 Absatz 1 StPO gelten entsprechend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 StPO an die Stelle des jeweiligen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren tritt.


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