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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 60 OWiG, Verteidigung

1 Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2 StPO), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. 2 Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Absatz 2, § 146a Absatz 1 Satz 1, 2 StPO).


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