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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 119 OWiG, Grob anstößige und belästigende Handlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • 1.öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
  • 2.in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

Absatz 3 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.


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