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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz



§ 19 SchwarzArbG, Löschung

Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach den Bestimmungen des § 489 StPO, des § 49c OWiG und des § 84 SGB X zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch

  • 1.ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

  • 2.5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

  • 3.2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
    • a)die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
    • b)die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
    • c)das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist.

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