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Verordnungen

AMPreisV – Arzneimittelpreisverordnung

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Sozialversicherungsrecht
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AMPreisV – Arzneimittelpreisverordnung



§ 9 AMPreisV, Angaben auf der Verschreibung

Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben

  • 1.bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
  • 2.bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
  • 3.bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.

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