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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 5

Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 3.5. RS 2024/05, Anspruchsnachweis

(1) Gemäß § 45 SGB XIV haben Berechtigte gegenüber Ärzten und anderen Leistungserbringern nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Für die Nachweispflicht gilt § 15 Absatz 2 bis 6 SGB V entsprechend. Abweichend hiervon legitimieren sich Berechtigte, die über keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) nach § 291 SGB V verfügen, durch Vorlage von Behandlungsscheinen. Diese werden den Berechtigten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4 SGB XIV zuständigen Krankenkasse ausgestellt.

(2) Berechtigte, die als Mitglied oder aufgrund einer Versicherung nach § 10 SGB V bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, verfügen in der Regel bereits über eine eGK. Die übrigen Berechtigten, die weder Mitglied noch Familienversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung waren, erhielten bisher ebenfalls eine eGK, die jedoch eine besondere Status-Kennzeichnung vorsah, die auf dem Chip der eGK gespeichert wurde. Die bisherige Regelung zum BVG sah hierfür die Speicherung mit dem Status "6" vor. Soweit der Anspruch nach dem BVG auf bestimmte anerkannte Schädigungsfolgen beschränkt war bzw. sonstige Ansprüche nach dem BVG ausgeschlossen waren, war für die Berechtigten keine eGK auszugeben; sie erhielten dann als Anspruchsnachweis den sog. "roten Bundesbehandlungsschein" (vgl. § 3 der 1. Ergänzung der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte zu Anlage 4 BMV-Ä/EKV).

(3) Diese Regelungen sollen grds. weiter gelten, daher steht derzeit zur Diskussion, diese an die aktuellen gesetzlichen Regelungen nach dem SGB XIV so anzupassen, dass für den Status "6" die Bezeichnung "SER" (Soziales Entschädigungsrecht) gelten soll. Auch der sog. "rote Bundesbehandlungsschein" soll weiterhin als Anspruchsnachweis dienen und in der Praxis Anwendung finden, jedoch in seiner aktuellen Ausgestaltung die Rechtsvorschriften nach dem SGB XIV beinhalten und weiterhin die Möglichkeit bieten, dass ausschließlich die Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen vermerkt und damit kontrolliert werden kann. Bis zu einer endgültigen Anpassung an das SGB XIV wird daher empfohlen, wie oben beschrieben weiterhin eGK auszugeben und den "roten Bundesbehandlungsschein" zu nutzen.


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