Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Ziff. 4.1. RS 2024/05, Krankengeld nach dem Sozialen Entschädigungsrecht
Nach § 52 Absatz 4 SGB XIV hat die Krankenkasse der zuständigen Verwaltungsbehörde vierteljährlich die Personen zu benennen, die Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen und die für die Entrichtung der Beiträge nach § 52 Absatz 1 bis 3 SGB XIV erforderlichen Angaben zu machen. Auf Anfrage legt die Krankenkasse der zuständigen Verwaltungsbehörde Nachweise für die gemachten Meldungen vor.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.