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StVG – Straßenverkehrsgesetz

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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 4b StVG, Evaluierung

1 Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. 2 Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. 3 Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. 5. 2019 dem BMDV in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.

Satz 3 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) (17. 7. 2024).


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