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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 23 SGB V Ziff. 9. RS 1988/01, Antragstellung

Der Krankenkasse obliegt im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Entscheidung über die Gewährung einer ambulanten [Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten] (§ 23 SGB V Ziff. 4.2.) oder einer stationären Vorsorgemaßnahme (§ 23 SGB V Ziff. 4.3.). Deshalb sind diese Maßnahmen vor ihrem Antritt bei der Krankenkasse unter Beifügung einer eingehenden ärztlichen Begründung zu beantragen. Die Krankenkasse bestimmt Art, [Dauer], Umfang[, Beginn] und Durchführung der Leistungen und Maßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (§ 12).


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