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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 24 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Voraussetzungen der Leistungsgewährung

(1) Liegen die in § 24 SGB V Ziff. 3. beschriebenen medizinischen Voraussetzungen vor . . ., so [hat] die Krankenkasse im Rahmen des § 23 oder nach § 24 weitergehende Vorsorgemaßnahmen [zu] gewähren.

(2) Zwischen den [Leistungen] nach § 23 und § 24 gibt es rechtlich keine Vor- oder Nachrangigkeit. Welcher [Leistung] der Vorzug zu geben ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, welches [Leistungsangebot] aus medizinischer Sicht inhaltlich dem Vorsorgebedarf [des Versicherten] am besten entspricht. Bei ihrer Entscheidung über die geeignete [Leistung] hat die Krankenkasse insbesondere auch die in § 33 SGB I festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen.


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