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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 39 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01, Zugelassenes Krankenhaus

Nach § 39 Absatz 1 SGB V haben die Versicherten Anspruch auf Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus. Zugelassen im Sinne des § 108 SGB V sind

  • -[Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind],
  • -Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
  • -Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 109 SGB V).

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