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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 44 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld

(1) Für

  • [-Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V),]
  • -Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V),
  • -Teilnehmer an [Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des BVG erbracht] (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V),
  • -Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V),
  • -Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit [ohne Arbeitsentgelt] verrichten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte sowie den Praktikanten gleichgestellte Auszubildende des 2. Bildungsweges (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V),
  • [-Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V),]
  • -Familienversicherte (§ 10 SGB V)[,
  • -hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll),
  • -Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben (es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll)]
besteht nach § 44 [Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3] SGB V kein Anspruch auf Krankengeld. Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V versicherten Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation gilt dies jedoch nicht, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben [und für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a SGB IV geringfügig beschäftigt sind] (§ 44 [Absatz 2 Satz 1 Nummer 1] 2. Halbsatz SGB V). [In Heimarbeit Beschäftigte und Ihnen nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c HAG Gleichgestellte sind von dem Ausschluss des Krankengeldanspruchs ausgenommen (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 SGB V).]

(2) Darüber hinaus besteht für solche Versicherte kein Anspruch auf Krankengeld, die

  • -Rente wegen [voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • -Ruhegehalt nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
  • -ein zur Versicherung nach § 5 Absatz 3 SGB V führendes Vorruhestandsgeld,
  • -Leistungen, die ihrer Art nach [diesen Leistungen] vergleichbar sind und von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle [im Ausland] gezahlt werden,
  • [-Leistungen, die ihrer Art nach den beiden erstgenannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,]
erhalten (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis [5] SGB V).

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