Category Image
Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG); hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 2003/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2003 - Rundschreiben Nr. 3



§ 23 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Zuzahlung bei Abgabe von Heilmitteln im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten

(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittelanwendungen im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten nach § 23 Absatz 2 SGB V eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten (bisher 15 %) sowie 10 EUR je Verordnung zu leisten. Auf die ergänzenden Ausführungen zu § 32 SGB V wird verwiesen.

(2) Sofern unterschiedliche Leistungserbringer für die vom Kurarzt verordneten Heilmittel in Anspruch genommen werden, hat der Versicherte die Zuzahlung von 10 EUR je Verordnung an den Leistungserbringer zu leisten, der die Originalverordnung erhält und abrechnet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.