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Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG); hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 2003/03]
Sozialversicherungsrecht
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2003 - Rundschreiben Nr. 3



§ 61 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03, Quittierungspflicht

Die Leistungserbringer werden verpflichtet, geleistete Zuzahlungen kostenfrei zu quittieren. Dies gilt auch für die Krankenkassen, soweit sie selbst Zuzahlungen einziehen. Da diese Quittungen u. a. als Nachweis für das Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V maßgebend sind, sollten hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben Mindestanforderungen erfüllt werden, die eine Überprüfung durch die Kassen ermöglichen (vgl. Ausführungen zu § 62 SGB V).


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