Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 1.1.12. RS 2016/04, Versicherungsnummernabfragen durch Arbeitgeber

(1) Nach § 28a Absatz 3a SGB IV haben Arbeitgeber und Zahlstellen nach § 202 Absatz 2 SGB V die Versicherungsnummer für Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger abzufragen. Für die Datenübertragung zwischen dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle und der DSRV ist der Datensatz Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSVV) mit den Datenbausteinen Name (DBNA), Geburtsangaben (DBGB) und Anschrift (DBAN) zu verwenden.

(2) Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer. Soweit keine Versicherungsnummer ermittelt werden konnte, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis (vormals Sozialversicherungsnachweis) nach § 147 SGB VI unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen; alternativ besteht die Möglichkeit, in diesen Fällen die Anmeldung ohne VSNR abzugeben. Eine Versicherungsnummernabfrage kann nicht storniert werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.