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(1) Nach Prüfung der Daten durch die Annahmestelle bzw. die Einzugsstelle und vor ihrer Weiterleitung an die DSRV sind die fehlerfreien Datensätze (mit Ausnahme der GKV-Monatsmeldung) mit dem maschinell zu führenden Datenbestand der Einzugsstelle, der die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten enthalten muss, abzugleichen.
(2) Soweit Meldungen keine Versicherungsnummer enthalten, ist im Datenbestand der Einzugsstelle festzustellen, ob die Versicherungsnummer ermittelt werden kann. Ist die Versicherungsnummer im Bestand vorhanden, so ist sie in den Datensatz zu übernehmen und dem Arbeitgeber mitzuteilen. Kann die Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung bzw. Vergabe der Versicherungsnummer einzuleiten (siehe Ziff. 3.1.1.). Ausgenommen hiervon sind Meldungen der Elternzeit ohne VSNR (DSFZ), da das vorbeschriebene Ermittlungs- und Vergabeverfahren bereits durch die vorherige Anmeldung aus Anlass der Aufnahme der Beschäftigung ohne VSNR angestoßen wurde.
(3) Bei Meldungen mit Versicherungsnummer ist zu prüfen, ob die Versicherungsnummer im Datenbestand der Einzugsstelle vorhanden ist. Wenn ja, sind bei den einzelnen Meldearten die nachfolgend beschriebenen Prüfungen vorzunehmen.
(4) Die Betriebsdaten im Verfahren DSBD werden nicht mit den Daten der Einzugsstellen abgeglichen.
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