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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.1.2.1.1. RS 2022/06, Gesetzliche Abzüge

(1) Gesetzliche Abzüge sind:

  • -Arbeitnehmendenanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht; hierzu zählt auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V),
  • -die Lohn- und ggf. Kirchensteuern (siehe Ziff. 4.1.2.1.2.) sowie
  • -der Solidaritätszuschlag.

(2) Wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch:

  • -ggf. um die Arbeitgeberzuschüsse verminderte freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe Ziff. 4.1.2.1.3.),
  • -ggf. um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (siehe Ziff. 4.1.2.1.4.),
  • -ggf. Arbeitnehmeranteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes (siehe Ziff. 4.1.2.1.5.) sowie
  • -Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (Bremen und Saarland) (siehe Ziff. 4.1.2.1.6.).

(3) Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:

  • -Beiträge des Arbeitnehmenden zur zusätzlichen Alterssicherung (z. B. VBL) (siehe Ziff. 4.1.2.1.7.),
  • -freiwillige Beiträge der Arbeitnehmenden zur Altersversorgung, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (dies gilt nicht für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen; BSG, Urteil vom 6. 2. 1991 — 1/3 RK 3/89 —).

(4) Eine fiktive Berechnung des Nettoarbeitsentgelts hat zu erfolgen, wenn Arbeitnehmende im Abrechnungszeitraum:

  • -ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt zu ermitteln, welches ohne Einmalzahlung erzielt worden wäre) (siehe Ziff. 4.1.3.),
  • -eine Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung durchführen (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt zu ermitteln, welches ohne Abzug einer Entgeltumwandlung erzielt worden wäre) (siehe Ziff. 4.1.2.1.7.),
  • -ein Bruttoarbeitsentgelt erhalten, in welchem Sachbezüge enthalten sind (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus Geldleistungen und Sachbezügen zu ermitteln) (siehe Ziff. 4.1.2.1.8.),
  • -ein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs 1 (§ 20 SGB IV) erhalten (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus dem tatsächlichen (nicht dem beitragspflichtigen) Bruttoarbeitsentgelt — also ohne Berücksichtigung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Übergangsbereich — zu ermitteln) (siehe Ziff. 4.1.2.1.9.) oder
  • -in Deutschland versichert sind, aber ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz (Grenzgänger) haben (siehe Ziff. 4.1.2.1.2.2.).

1 Der Begriff "Übergangsbereich" ersetzt zum 1. 7. 2019 den bisherigen Begriff "Gleitzone", siehe RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilitätsgesetz.


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