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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 12.2.1.1.11. RS 2022/06, Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V

Während des Fortbestands der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V (Näheres siehe Ziff. 2.1.1.1.9.) besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status des Versicherten fort. Durch § 192 SGB V werden die Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche verlängert, demnach kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V während einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V fortbestehen, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.


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