1 Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31. 7. 2010 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2 Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 4 Absatz 1 Satz 5 findet in diesem Fall keine Anwendung. 3 Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. 4. 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
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