§ 19 UWG, Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
§ 19 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.
(2)1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. 2 Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als 1 250 000 EUR Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen. 3 Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. 4 Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 2 Mio. EUR. 5 Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 OWiG für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 OWiG, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. 6 Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 OWiG ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind
1.das Umweltbundesamt,
Nummer 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
2.die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 EU-VSchDG bezieht, und
3.die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 EU-VSchDG bezieht.
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