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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz



§ 9 AltZertG, Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

§ 9 neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).

1 Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der AO und der FGO. 2 Sie haben keine aufschiebende Wirkung.


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