Category Image
Gesetze

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 13 EGAktG, Übergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Absatz 2 und 3 AktG

1 § 175 AktG in der Fassung des Artikels 1 Nummer 21 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. 7. 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. 12. 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vorangehendes Geschäftsjahr sind die §§ 175, § 337 Absatz 3 AktG in der bis zum 25. 7. 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 3 § 337 Absatz 2 AktG in der bis zum 25. 7. 2002 geltenden Fassung ist letztmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. 12. 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.