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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26m EGAktG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

§ 26m eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).

(1)§ 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81 Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 AktG in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. 8. 2023 anzuwenden.

(2)1 § 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6 Satz 1 AktG in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. 7. 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.


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