§ 59 PStV, Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
(1) Das Standesamt, das die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG beurkundet, hat dies mitzuteilen:
- 1.dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt,
- 2.dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt,
- 3.dem Standesamt I in Berlin,
- 4.der Meldebehörde.
Absatz 1 neugefasst durch V vom 24. 10. 2018 (BGBl. I S. 1768).
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen:
- 1.dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt,
- 2.dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt,
- 3.dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,
- 4.der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.
Absatz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
- 1.dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,
- 2.der Meldebehörde,
- 3.dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
- 4.der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln: