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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Bindungsfrist

    Bei der K - Krankenkassenwahl gilt eine 12-monatige Bindungsfrist. Diese allgemeine Bindungsfrist umfasst einen Zeitraum von 12 zusammenhängenden Zeitmonaten und läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt.

    Für W - Wahltarife gelten besondere Bindungsfristen. Ist hier beispielsweise eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren einzuhalten, kann die Mitgliedschaft in der Krankenkasse regulär nicht vor Ablauf dieser Frist beendet werden.

    Ausnahme: Endet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes, wie z. B. durch einen Arbeitgeberwechsel, kann das Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn eine neue Krankenkasse wählen – ohne Einhaltung der allgemeinen oder einer besonderen Bindungsfrist.

    Unabhängig von der allgemeinen oder einer besonderen Bindungsfrist hat das Mitglied ein außerordentliches K - Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Z - Zusatzbeitrag anhebt.


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