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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Gesamtsozialversicherungsbeitrag

    Die Beiträge aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen und auch die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) an die zuständige E - Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) gezahlt. Vorab hat der Arbeitgeber jeder Einzugsstelle einen B - Beitragsnachweis elektronisch zu übermitteln.

    Die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheitsaufwendungen (U1) sowie für Mutterschaftsaufwendungen (U 2) werden zusammen mit dem GSV-Beitrag gezahlt. Auch die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem GSV-Beitrag abzuführen.

    Siehe auch F - Fälligkeit der Beiträge


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