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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Heilmittel

    Für ärztlich verordnete Heilmittel (z. B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Ergo-, Sprach- und Ernährungstherapie sowie Podologie = med. Fußpflege) werden die vertraglichen Kosten von der Krankenkasse übernommen; dies gilt ggf. auch, wenn sie telemedizinisch erbracht werden (§ 32 SGB V).

    Die Zuzahlung des Versicherten beträgt 10 % der Aufwendungen sowie 10,00 Euro je Verordnung. Die Zuzahlung entfällt für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


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