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ApoG – Apothekengesetz

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
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ApoG – Apothekengesetz



§ 3 ApoG

Die Erlaubnis erlischt

  • 1.durch Tod;
  • 2.durch Verzicht;
  • 3.durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung;
  • 4.wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • 5.(weggefallen)

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