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§ 27 ArbGG, Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

1 Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. 2 § 21 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


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