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BFDG – Bundesfreiwilligendienstgesetz

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG)
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BFDG – Bundesfreiwilligendienstgesetz



§ 13a BFDG, Urlaub

§ 13a eingefügt durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).

(1) Freiwillige haben Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2)1 Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer Dienstdauer von 12 Monaten und einer Verteilung der regelmäßigen Dienstzeit auf 5 Werktage in der Kalenderwoche mindestens 20 Werktage. 2 Ist die regelmäßige Dienstzeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Satz 1 entsprechend umzurechnen. 3 Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 19 Absatz 2 JArbSchG.

(3)1 Bei einer kürzeren oder längeren Dienstdauer als 12 Monate verringert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 für jeden vollen Monat um 1/12. 2 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

(4) Während des Urlaubs sind die den Freiwilligen nach der Vereinbarung zustehenden Geld- und Sachleistungen weiter zu gewähren.

(5) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Dienstes ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.


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