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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 44 GG

(1)1 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. 2 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2)1 Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. 2 Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4)1 Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2 In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.


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