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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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Artikel 112 GG

1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. 2 Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3 Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.


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